Sie wollen einen Pflegedienst gründen?

Unsere Expert:innen und Partner:innen helfen Ihnen, erfolgreich zu starten und Ihr neues Unternehmen zu etablieren.

Einrichtung gründen - ambulant oder stationär

Wenn Sie die Chancen innerhalb des Gesundheitswesens von Anfang an erfolgreich nutzen wollen, sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner. Seit mehr als 30 Jahren kennen wir die besonderen Anforderungen dieses Zukunftsmarktes. Unsere erfahrenen Expert:innen und Partner:innen zeigen Ihnen, wie Sie von Beginn an die richtigen Entscheidungen treffen und halten Lösungen bereit, die Sie sicher durch die ersten Jahre leiten und ein wichtiges Fundament für die Zukunft legen.

Die Gesundheit und das Wohlbefinden Ihrer Klient:innen aber auch Ihres Personals stehen immer im Mittelpunkt. Eine ambulante oder teilstationäre Einrichtung zu gründen, bedeutet große Verantwortung. Wir sind Ihr verlässlicher Partner und helfen Ihnen dabei, den Überblick zu den wichtigsten Themen bei der Gründung Ihres Unternehmens zu behalten.

Gerne beraten wir Sie gemeinsam mit unseren Partner:innen und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung. 

Voraussetzungen und Anforderungen an ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Gemäß § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (GewSt) sind Einrichtungen zur Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden.

​Die rechtlichen Vorschriften sind im Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung (v.a. §§ 71 ff. SGB XI) und Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) geregelt.

Fachliche Voraussetzungen

  • Eine verantwortliche Pflegefachkraft muss vorhanden sein sowie - abhängig von den Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes - eine Stellvertretung mit den folgenden Voraussetzungen:
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ bzw. „Krankenpfleger“ mit mindestens dreijähriger Ausbildung
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger:in“ mit staatlicher Anerkennung mit mindestens dreijähriger Ausbildung
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „GuK“ (Gesundheits- und Krankenpfleger:in) mit staatlicher Anerkennung mit mindestens dreijähriger Ausbildung
  • Nachweis, dass innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zwei Jahre in einem unter den oben genannten Berufen hauptberuflich (sozialversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis) gearbeitet wurde, davon in der Regel ein Jahr im ambulanten Bereich (Arbeitszeugnis) oder der Tagespflege
  • Nachweis über den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden
  • Vertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft abhängig von den Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes
  • Der Pflegedienst hat eine in Vollzeit beschäftigte hauptberufliche Pflegefachkraft vorzuhalten

Pflegekräfte

  • Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pflegebedürftigen im jeweiligen Bundesland sind weitere geeignete Pflegekräfte vorzuhalten, die im Rahmen der ambulanten und teilstationären Pflege entsprechend ihrer fachlichen Qualifikationen einzusetzen sind.
  • Abhängig von den Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes sollen zu einem Pflegedienst mindestens drei sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter:innen im Umfang von drei Vollzeitstellen gehören.

Organisatorische Voraussetzungen

  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gesundheitsamt)
  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • Versicherungsbestätigung über eine ausreichende Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der leitenden Pflegefachkraft
  • Arbeitsverträge – mit Nachweis der individuell vereinbarten Arbeitszeiten
  • Erstellung der Informationssammlung (SIS) auf Grund der durch den Erstbesuch bei dem/der Pflegebedürftigen gewonnenen Erkenntnisse
  • Führen einer geeigneten Pflegedokumentation
  • Sicherstellung der fachlichen Qualifikation der Leitung und der Mitarbeiter:innen durch berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen
  • Unterstützung und Anleitung des/der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen bei der Auswahl und dem Gebrauch erforderlicher Pflegemittel
  • Kooperationen mit Institutionen im Rahmen der pflegerischen Versorgung, wie zum Beispiel:
    • dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin
    • anderen ambulanten oder teilstationären Einrichtungen
  • Informationsaustausch mit Angehörigen des/der Pflegebedürftigen, deren Beratung und Unterstützung in gesundheitsfördernden und –sichernden Arbeits- bzw. Pflegetechniken
  • Wichtiges zur elektronischen Abrechnung:
    • Rechnungen müssen nach § 302 SGB V und § 105 SGB XI in elektronischer Form per Datenträgeraustausch (DTA) bei den Krankenkassen eingereicht werden. Sollten Sie Ihre Rechnungen noch in Papierform einreichen, drohen Ihnen Rechnungskürzungen.
    • Die Abrechnung von Pflegeleistungen ist in Deutschland sehr komplex. Mit unserer Hilfe und unserer Pflegesoftware - meistern Sie diese formellen Hürden jedoch souverän und können sich ganz auf die Pflege der Klient:innen konzentrieren.

Mögliche Rechtsformen für die Gründung ambulanter und teilstationärer Pflegedienste

Für soziale Pflegedienste sind mehrere Rechtsformen denkbar, wie beispielsweise die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH oder die GbR. Beachten Sie bei der Wahl, dass sich die einzelnen Rechtsformen steuerlich unterscheiden. Hier ein kurzer Überblick über die Rechtsformen, die sich für die Gründung Ihres ambulanten Pflegedienstes eignen.

Einen ambulanten Pflegedienst als UG gründen (haftungsbeschränkt) 

  • Die UG (haftungsbeschränkt) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH. Sie eignet sich besonders für Gründer und Gründerinnen eines privaten Pflegedienstes, die mit wenig Startkapital ein Unternehmen mit beschränkter Haftung gründen möchten.
  • Vorteile: Eine UG erfordert lediglich ein Stammkapital von mindestens 1 Euro, die Gründungskosten sind insgesamt niedriger als bei der GmbH.
  • Haftung: Eine UG ist haftungsbeschränkt. Das bedeutet, dass Gesellschafter:innen im Regelfall ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen haften.

Einen ambulanten Pflegedienst als GmbH gründen

  • Die Gesellschafter:innen einer GmbH oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung benötigen ein Stammkapital von insgesamt 25.000 €.
  • Vorteile: Die GmbH ist eine sehr beliebte und hoch angesehene Unternehmensform, in Deutschland und auch im Ausland.
  • Haftung: Die Gesellschafter:innen übernehmen grundsätzlich keine persönliche Haftung, sondern haften mit dem Gesellschaftsvermögen.

Einen ambulanten Pflegedienst als GbR gründen

  • Die GbR oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Variante der Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter:innen auch Geschäftsführer:innen sind.
  • Vorteile: Sie benötigen kein Mindestkapital und keine/n Notar:in.
  • Haftung: Die Gesellschafter:innen haften auch mit dem Privatvermögen.

Warum ich seit über 2 Jahren so gerne mit der nCara zusammenarbeite? Durch den Praxisbezug und die Nähe zur Pflege erfolgt ein idealer Wissenstransfer, beispielsweise in den Schulungen. Auch mit meiner Akademie Langer stehe ich für "Aus der Praxis - für die Praxis", deswegen ist die Zusammenarbeit so zielführend. Gerade für Neugründer:innen ist die nCara DER Ansprechpartner für alle Themen rund um die Gründung und die passende Pflegesoftware.

Maik Langer
Unternehmensberater

Rahmenbedingungen

Formalitäten in der Gründungsphase des Pflegedienstes

Eine Zulassung durch eine Pflege- und Krankenkasse muss beantragt werden. Dazu einfach an die zuständige Pflegekasse einen formlosen Antrag stellen, der beinhaltet, dass der/die Neugründer:in Pflegeleistungen bei Hilfs-und Pflegebedürftigen Personen, also Pflegefällen, übernehmen möchte. Die Pflegekassen nehmen mit dem/der Gründer:in dann Kontakt auf und überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um einen ambulanten Pflegedienst zu eröffnen.

Für eine Genehmigung ist es von Bedeutung, dass ausreichend Mitarbeiter:innen beschäftigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Klient:innen auch gut versorgt werden können. Hier geht es um personelle Mindestbesetzungen, die je nach Bundesland gesetzlich geregelt sind. Abhängig von der Größe der Einrichtung sind z. B. auch Hygiene- und Arbeitsschutzbeauftragte einzustellen.

Der Medizinische Dienst (= MD) nimmt sich die Arbeitsstrukturen und Arbeitsprozesse der Pflegeeinrichtung vor und bewertet nach den Qualitätsprüfungsrichtlinien. In der MD-Prüfung werden u. a. die Einhaltung der Versorgungsverträge und der Dokumentationspflicht untersucht. (Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 1 SGB XI: Durchführung der Qualitätsprüfungen, Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung.)

Vertragliche Regelungen sind wichtig, wenn es um die häusliche Krankenpflege geht oder Klient:innen im Haushalt unterstützt werden sollen.

In einigen Bundesländern ist es vorgeschrieben, diese Tätigkeit dem Gesundheitsamt zu melden. Alle Beschäftigte inklusive des/der Gründer:in müssen Gesundheits- und auch polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen.

​Mitarbeiter:innen müssen über die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft versichert werden. Ebenso muss die Berufsgenossenschaft über die Existenzgründung informiert werden.​

Seit dem 15.3.2022 besteht auch eine Impflicht gegen das Covid-19 -Virus für alle Mitarbeiter:innen der Einrichtung.​

Durch den Beschluss des GVWG wird auch die Tariftreuepflicht eingeführt. Daher müssen Altenhilfeeinrichtungen ab September 2022 nach Tarif bezahlen.

Ein Gewerbeschein wird nicht benötigt, nur das örtliche Finanzamt muss informiert werden, dass ein Pflegedienst gegründet wird.

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Digitale Pflegedokumentation

Telemedizin, Online-Sprechstunden und Gesundheits-Apps: Die digitale Transformation der Gesundheitswirtschaft, die im Branchenvergleich „niedrig digitalisiert“ ist, nimmt an Fahrt auf. Ambulante Pflegedienste besuchen pflegebedürftige Personen zu Hause, wo sie Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Leistungen erbringen.

Telematikinfrastruktur

Durch den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Pflege in der Lage, auf technischer Augenhöhe mit Ärzt:innen, Apotheken und weiteren Akteur:innen via KIM DSGVO-konform zu kommunizieren. Für viele Pflegedienste ist der digitale Wandel Neuland und sie wünschen sich einen Begleiter, der sie durch alle Prozesse und IT-Herausforderungen lotsen kann und mit neuen Ideen Vereinfachungen aufzeigt.